Pflicht zur Freihaltung des Lichtraumprofils
Rückschnitt des Bewuchses an Straßen und Gehwegen sowie Sauberhaltung von Grundstücken
Aktuell befinden wir uns in der Vegetationsphase. Durch das starke Wachstum von Gehölz und Sträuchern wachsen Hecken, Sträucher und Bäume in den Gehwegbereich hinein. Oftmals können die Gehwege in ihrer ursprünglichen Breite nicht genutzt werden. Fußgänger, insbesondere Kleinkinder, ältere Personen oder Personen mit Kinderwagen, sind dann gezwungen, auf die Straße auszuweichen. Dies kann unter Umständen zu gefährlichen Situationen führen.
Desweiteren kann der Bewuchs die Sicht auf öffentliche Einrichtungen, wie Beleuchtung und Verkehrsschilder, beeinträchtigen.
Das Straßengesetz Baden-Württemberg (§ 28) verpflichtet den Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinflusst wird.
Wir bitten daher alle Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Sträucher und Bäume an Gehwegen, aber auch an Straßen, zurückzuschneiden. Bei Bäumen ist insbesondere das Lichtraumprofil maßgeblich: 4,50 m über Straßen, 2,50 m über Gehwegen.
Ebenfalls ein Dauerthema ist das Sauberhalten von innerörtlichen Grundstücken. Hier werden die Grundstückseigentümer ebenfalls gebeten, die Grundstücke so zu pflegen, dass angrenzende Grundstücke, u.a. durch Samenflug oder Wildwuchs, nicht beeinträchtigt werden.