Pficht zur Freihaltung des Lichtraumprofils
hier: Rückschnitt von Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen und Gehwegen
Die Gemeinde Neunkirchen weist darauf hin, dass Anpflanzungen an Straßen und Gehwegen sowohl innerorts wie außerorts, zurückzuschneiden sind, wenn die Sicherheit der Verkehrswege (aller Art), beeinträchtigt sind.
Dies gilt für auf Privatgrund wachsende Bäume, Hecken und Sträucher, die in Fahrbahnen und Gehwege (auch Feld und Wirtschaftswege) hineinragen oder die Sicht auf öffentliche Einrichtungen, wie Beleuchtung und Verkehrsschilder, beeinträchtigen.
Das Straßengesetz Baden-Württemberg (§ 28) verpflichtet den Grundstückseigentümer bzw. Grundstücksbesitzer, Anpflanzungen so zu unterhalten, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht beeinflusst wird.
Das „Lichtraumprofil“ beträgt an Geh- und Radwegen 2,5 m, gemessen 0,75 m (innerorts) hinter der Bordsteinkante, an Straßen sind dies 4,5 m gemessen 0,75 m (innerorts) hinter der Bordsteinkante.
Grundstückseigentümer oder -besitzer, können bei Personen- oder Sachschäden, zur Haftung herangezogen werden.
Deshalb bitten wir alle Verantwortliche das Lichtraumprofil, falls notwendig, herzustellen.
Grundsätzlich sind diese Arbeiten in der vegetationsfreien Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar eines Jahres durchzuführen.
Die Gemeinde Neunkirchen wird Anfang Februar 2020 eine Überprüfung vornehmen und gegebenenfalls die Grundstückseigentümer oder -Besitzer nochmals schriftlich auf Ihre Verpflichtung hinweisen.