Ver- und Entsorgung
Stromversorgung
Stromversorgung in Neunkirchen
Stadtwerke Eberbach
Güterbahnhofstraße 4
69412 Eberbach
06271 92090
06271 92072
post@sw-eberbach.de
https://www.stadtwerke-eberbach.de/
Die Stadtwerke Eberbach sind ein Eigenbetrieb der Stadt Eberbach. Mit den nunmehr 60 Mitarbeitern in den sechs Geschäftsfeldern Stromversorgung, Gasversorgung, Wasserversorgung, Dienste, Verkehrsbetriebe und Bäderbetriebe verstehen sich die Stadtwerke Eberbach als modernes Dienstleistungsunternehmen und zuverlässigen Partner für eine sichere Versorgung mit Energie, Wärme und Wasser.
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
Durlacher Allee 93
76131 Karlsruhe
0721 6300
0800 3629000
kontakt@enbw.com
http://www.enbw.com
EnBW Regional AG
Zentrum Neckar-Franken
Badstr. 80
74072 Heilbronn
07131 12340
07131 12342700
Bezirksstelle Aglasterhausen
Im Oberen Tal 21
74858 Aglasterhausen
06262 92370
06262 923710
Die Regionalgesellschaft der EnBW ist für den Zugang zu den unternehmenseigenen Stromverteilnetzen in Baden-Württemberg verantwortlich, sie pflegt Kontakte zu Kommunen und managt die Stadtwerke-Beteiligungen im Land. Zudem übernimmt sie die Funktion des „kommunalen Portals“: Dienstleistungen des gesamten EnBW-Konzerns werden zentral über die Regionalgesellschaft den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg angeboten.
Störungsmeldestelle Stromversorgung / Strom-Entstördienst
Netze BW GmbH
Schelmenwasenstraße 15
70567 Stuttgart
https://www.netze-bw.de/
Allgemeine Servicenummer Tel.: 0800 3629-900
Störungsnummern:
0800 3629477 (Strom)
0800 3629447 (Gas)
0800 3629497 (Wasser)
Wasserversorgung
Wasserversorgung in Neunkirchen
Information zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV
Wasser ist für das Leben auf unserer Erde unverzichtbar. Aus diesem Grund achtet es der deutsche Gesetzgeber als hohes Schutzgut und verpflichtet u. a. alle Betreiber von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, zu umfassender Vorsorge. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) regelt hierzu seit 01. August 2017 bundesweit einheitlich alle Anlagen, in denen mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird: vom privaten Heizöltank über Tankstellen, Raffinerien, Galvanikanlagen bis zu Biogasanlagen. Die technischen Grundsatzanforderungen für diese Anlagen bestehen darin, dass Behälter und Rohrleitungen, in denen sich wassergefährdende Stoffe befinden, während der gesamten Betriebszeit dicht sind. Der Betreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass dieser Zustand erhalten bleibt. Sollte ein Behälter doch einmal undicht werden, müssen technische und organisatorische Maßnahmen getroffen sein, die eine mögliche Boden- bzw. Grundwasserverunreinigung durch Austreten der wassergefährdenden Stoffe vermeiden. Grundsätzlich ist jeder Betreiber für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Anlage selbst verantwortlich. Dennoch hat es sich bewährt, dass Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial regelmäßig von externen Sachverständigen überprüft werden und so sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. In der AwSV wurden daher abhängig vom Gefährdungspotenzial der Anlagen verschiedene Prüfpflichten festgesetzt. Die Gefährlichkeit ergibt sich aus der Gefährdungsstufe (abhängig vom Volumen aus dem betriebstechnisch nutzbaren Rauminhalt aller zur Anlage gehörenden Behälter und der Wassergefährdungsklasse), dem Aufstellungsort (Wasserschutzgebiet, Überschwemmungsgebiet) sowie der Einbauart (unterirdisch, oberirdisch). Durch diese Regelungen wurden mit Inkrafttreten der AwSV unter anderem auch zahlreiche Heizöllager erstmals wiederkehrend prüfpflichtig. Allerdings wurden bei bestehenden Anlagen vom Gesetzgeber Übergangsfristen für die Umsetzung eingeräumt. Die wiederkehrende Prüfpflicht wird stufenweise umgesetzt. Da die Vermutung besteht, dass ältere Anlagen eher mangelbehaftet sind, erfolgte die Staffelung der Übergangsfristen nach dem Alter bzw. dem Zeitraum der Inbetriebnahme der Anlagen. Das Landratsamt weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass zum 01. August 2025 eine weitere Übergangsfrist für derartige Anlagen endet. Betroffen sind hiervon u. a. Heizöllageranlagen (ab 1 m³) in insbesondere Wasserschutzgebieten (Zone I-IIIA), die im Zeitraum vom 01. Januar 1983 bis 31. Dezember 1993 in Betrieb genommen wurden, welche nun spätestens bis zum 01. August 2025 erstmalig zu prüfen sind. Ältere Anlagen in Wasserschutzgebieten sowie unterirdische (Heizöl-)Lageranlagen sind bereits wiederkehrend prüfpflichtig nach AwSV. Die weiteren Prüfzeitpunkte und –intervalle sind in Anlage 5 (außerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten) und Anlage 6 (innerhalb von Schutz- und Überschwemmungsgebieten) AwSV zu finden. Für insbesondere private Heizöllageranlagen mit einem maximal möglichen Lagervolumen zwischen 1 und 10 m³ erfolgt nach AwSV die Einstufung in die Gefährdungsstufe B. Für bestehende Anlagen, die bisher nicht wiederkehrend zu prüfen waren, gelten folgende Übergangsfristen (§ 70 Abs. 2 AwSV):
| Inbetriebnahme der Anlage | Erstmalige Prüfung bis zum |
|---|---|
| vor dem 01.01.1971 | 01.08.2019 |
| zwischen 01.01.1971 und 31.12.1975 | 01.08.2021 |
| zwischen 01.01.1976 und 31.12.1982 | 01.08.2023 |
| zwischen 01.01.1983 und 31.12.1993 | 01.08.2025 |
| nach dem 31.12.1993 | 01.08.2027 |
Prüfzeitpunkte, -intervalle bei Heizöllagern
| regelmäßige Prüfpflicht | regelmäßig wiederkehrende Prüfung |
|---|---|
| unterirdische Anlagen oder Anlagenteile (Erdtanks) | jede Anlage: alle 5 Jahre, in Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebieten: alle 2 ½ Jahre |
| oberirdische Anlagen | alle 5 Jahre – in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten: über 1.000 Liter, – ansonsten: über 10.000 Liter |
Eine Liste der anerkannten Sachverständigenorganisationen welche die Prüfungen von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durchführen dürfen, finden Sie unter: https://www.lanuv.nrw.de/fileadmin/lanuv/wasser/pdf/ListeSVOenVAwS.pdf
Eine Möglichkeit zur Einsicht in die Wasserschutzgebiete des Neckar-Odenwald-Kreises besteht u. a. über den Daten- und Kartendienst der LUBW: https://udo.lubw.baden-wuerttemberg.de/public
Bei fachtechnischen Fragen können Sie sich gerne an das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis, Fachdienst Umwelt-Technik und Naturschutz:
Herrn David Weber
Umwelt-Technik
E-Mail: david.weber@neckar-odenwald-kreis.de
Telefon: 06261 841752
wenden.

Mühlbach Wasser
Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach
Hinter dem Schloss 10
74906 Bad Rappenau
07264 91760
07264 917620
info@mb-wasser.de
www.mb-wasser.de
Seit 01.07.2003 ist die Gemeinde Neunkirchen Mitglied des Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach.
Der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach (WVG Mühlbach) wurde 1956 durch die Gemeinden Hüffenhardt, Neckarmühlbach und Siegelsbach gegründet und umfasst inzwischen 24 Ortsnetze.
Notfälle
Bei Wasserrohrbrüchen oder anderen Störungen der Wasserversorgung wenden Sie sich bitte an den Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach, Bad Rappenau. 07264 917699
Diese Telefonnummer dient ausschließlich der Meldung von Notfällen in der Wasserversorgung.
Abwasser
Abwasser
Abwasserbeseitigung
Die Gemeinde Neunkirchen bildet gemeinsam mit den Städten Neckarbischofsheim. Bad Rappenau, Sinsheim und Waibstadt sowie den Gemeinden Aglasterhausen, Schwarzach, Helmstadt-Bargen, Hüffenhardt und Obrigheim, den Abwasserzweckverband Schwarzbachtal und betreibt ihre Abwasserbeseitigungsanlage als so genannte „Öffentliche Einrichtung“ selbst. Die Kläranlage des Abwasserzweckverbands steht in der Gemarkung der Stadt Waibstadt im Gewann „In der Au“ vor dem Ortsteil Bernau und an der Grenze zur Stadt Neckarbischofsheim.
Leiter der Kläranlage Christian May, 07263 96220
Geschäftsführung Stadtwerke Sinsheim, 07261 404304
Verfahrensablauf
Anträge auf Anschluss an die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen richten Sie bitte an das Haupt- und Bauamt.
Sollten Ihnen Rohrbrüche oder Störungen im Kanalisationssystem auffallen, geben Sie bitte ebenfalls unserem Haupt- und Bauamt Bescheid.
Abwassergebühren
Die Abwassergebühren werden von den jeweiligen Mitgliedsgemeinden in der jeweiligen Abwassersatzung festgelegt.
| gültig ab | pro m³ Wasser | Niederschlagsgebühr pro m² versiegelte Fläche Schmutzwassergebühr |
|---|---|---|
| 01.01.2025 | 3,38 € | 0,60 € |
Abfall
Abfall
Die Abfallbeseitigung ist ein Umweltproblem, das an uns alle vor große Anforderungen stellt. Ziel der modernen Abfallwirtschaft ist es, Abfall zu vermeiden und unvermeidbare Abfälle zu verwerten. Erst wenn eine Verwertung nicht möglich ist, soll die Beseitigung erfolgen. Der Schutz der Umwelt und die damit verbundene umweltgerechte Entsorgung von Abfällen liegt der Gemeinde Neunkirchen ganz besonders am Herzen. Sie hat die Abfallentsorgung an die Kreislaufwirtschaft Neckar-Odenwald (KWin) abgegeben.
Unter folgendem Link erhalten Sie Informationen bzgl. Müllgebühren, Annahmestellen und Entsorgungszeiten:
info@awn-online.de
https://www.awn-online.de/
Abfallkalender
Hier können Sie sich über die Abfalltermine informieren. Der Kalender liegt als PDF-Format vor.
Mülltonnen
Mülltonnen können Sie direkt auf der AWN-Homepage bestellen.
Restmüllsäcke
Restmüllsäcke bekommen Sie ebenfalls im Rathaus. Die Säcke haben 50 Liter Inhalt undkönnen ganz einfach bei der nächsten Abfuhr mit bereitgestellt werden.
Abfuhrprobleme
Fehler entstehen bekanntlich nur dort, wo gearbeitet wird… Sie haben Ihre Abfälle richtig sortiert und rechtzeitig am Straßenrand bereitgestellt und trotzdem „keine Abfuhr erhalten“? Wenden Sie sich einfach an den Kundenservice der AWN. 06281 90613
Grüngut
Grüngutentsorgung
Abgabestelle: Grüngutplatz Moorenäcker, Neckartraße L633 (zwischen Neunkirchen und Neckarkatzenbach)
Öffnungszeiten des Grüngutplatzes Neunkirchen
Sommeröffnungszeiten
| Montag | 17:00 Uhr – 18:00 Uhr |
| Mittwoch | 17:00 Uhr – 19:00 Uhr |
| Samstag | 14:00 Uhr – 16:00 Uhr |
Winteröffnungszeiten (i. d. R. Oktober bis Mitte April)
| Montag | geschlossen |
| Mittwoch | 16:00 Uhr – 17:00 Uhr |
| Samstag | 14:00 Uhr – 16:00 Uhr |
Nutzungsregelungen
Die Nutzung des Grüngutplatzes ist nur Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Neunkirchen gestattet. Abgegeben werden darf nur Grüngut, das aus der Gemeinde stammt. Angeliefert werden dürfen ausschließlich folgende, getrennte Grüngutabfälle: Baum-, Strauch- und Heckenschnitt (Bündelung nur mit zersetzbarem Garn, keinesfalls mit Draht oder Kunststoff) Rasenschnitt, Gartenabfälle und Laub Die Anlieferung von belastetem Grüngut, Treibsel, Wurzelstöcken, Stammholz, Bauholz, Kompostgut, Altholz, behandeltes Holz jeglicher Art, Sperrmöbel und sonstigen Abfällen ist verboten. Bei der Anlieferung und Lagerung ist eine strikte Trennung zwischen Baumschnitt-, Strauch- und Heckenschnitt auf der einen und Rasenschnitt, Gartenabfälle und Laub auf der anderen Seite vorzunehmen. Betreuungspersonal des landwirtschaftlichen Maschinenrings als Betreiber des Platzes ist vor Ort und achtet auf eine geregelte Abgabe.
