Landesgaststättengesetz (LGastG)

05.05.2026

Änderungen ab 01.01.2026

Mit dem Inkrafttreten des neuen Landesgaststättengesetzes (LGastG) zum Jahresanfang ergeben sich in Baden-Württemberg wesentliche Änderungen.

Die bisherige gaststättenrechtliche Erlaubnis/Gestattung entfällt. Stattdessen ist künftig lediglich eine Anzeige des Vorhabens erforderlich.

Dauerhafte Gaststättenbetriebe

Für den Betrieb von Restaurants, Cafés oder Bars gilt:

  • Anzeige des Betriebs mindestens 6 Wochen vor Eröffnung
  • Vorlage eines Unterrichtungsnachweises der IHK erforderlich

Die Anzeige erfolgt in der Regel im Rahmen der Gewerbeanmeldung.

Vorübergehende Gaststätten/Angebote (z. B. Vereinsfeste)

Für Veranstaltungen mit Bewirtung gilt:

  • Anzeige statt Gestattung
  • Anzeige mindestens 2 Wochen vor Beginn

Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass gemäß § 2 Abs. 2 ist insbesondere erforderlich, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.

Die eingehenden Anzeigen über ein vorübergehendes Gastgewerbe aus besonderem Anlass werden nachrichtlich an die Baurechtsbehörde, die Lebensmittelüberwachungsbehörde, den Polizeivollzugsdienst sowie die Finanzbehörde weitergeleitet.

Der Vordruck zur Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass können Sie hier herunterladen.